Corona Regeln für den Sportbetrieb  gültig ab 11.11.2021

Corona Regeln für den Sportbetrieb                      gültig ab 11.11.2021

In Sportstätten ist die Sportausübung zulässig, wenn ein sportart-spezifisches Hygienekonzept vorliegt.

In gedeckten Sportstätten
dürfen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 anwesend sein.

Dies bedeutet geimpft, genesen oder ein PCR-getestet, nicht älter als 48 Stunden. Für Schülerinnen und Schüler unter 18 Jahren ist der Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen der Schule (Testheft) ausreichend.

Der Freizeit- und Amateursport
auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist vollumfänglich erlaubt. Dies gilt unabhängig von der Personenzahl. In gedeckten Sportstätten ist ein Negativnachweis (geimpft, genesen oder PCR-getestet, nicht älter als 48 Stunden) erforderlich. Für Schülerinnen und Schüler unter 18 Jahren ist der Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen der Schule (Testheft) ausreichend.

Die Kontakterfassung ist zur Kontaktverfolgung erforderlich.
Hier empfiehlt sich die Luca-App und eine Papiervariante.

Zur Überprüfung des Impfstatus kann die kostenlose CovPass Check App des RKI für den QR Code genutzt werden.

Corona Regeln Kurz und Knapp (hessen.de)

Der Vorstand des TV 1878 Groß-Umstadt e.V.